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(4) Reihungskriterien

Das Rektorat legt gemäß § 50 (6) HG für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Antragsteller/innen zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung fest.

Die vom Rektorat verordneten Reihungskriterien für die Aufnahmebewerber/innen hinsichtlich der Vergabe der Studienplätze an der PH NÖ sind im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

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