Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen werden gemäß § 56 HG angerechnet, wenn
Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind jene Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus berufsbildenden höheren Schulen bzw. Kollegs wie etwa BAfEP, BASOP, BISOP ist bedingt möglich (siehe dazu Info PDF unten).
Studierenden eines Hochschullehrgangs sind abgesehen von entsprechenden Studienleistungen positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.
Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
Anerkennungen erfolgen auf Antrag. Der Nachweis der konkreten Inhalte obliegt dem*der Antragsteller*in und erfolgt etwa durch Lehrveranstaltungsbeschreibungen. Beim Fehlen von Nachweisen kann eine Anerkennung mangels Nachvollziehbarkeit nicht erfolgen.
Für den Nachweis ist das entsprechende Sammelzeugnis, auf dem die konkret anzurechnenden Lehrveranstaltungen markiert wurden, im Studierendenakt hochzuladen. Absolvierte ECTS-AP müssen dabei gleich- oder höherwertiger sein.
Für eine Anerkennung kommen nur tatsächlich absolvierte Prüfungsleistungen in Frage, die Anerkennung einer anerkannten Leistung kommt nicht in Betracht.
Aus einem Voraussetzungsstudium kann keine Anerkennung erfolgen. (zB. für den Beginn eines HLG ist ein Lehramtsstudium vorausgesetzt)
Anerkennungen können erst nach erfolgter Inskription im angestrebten Studium beantragt werden. Um sich vorweg ein Bild über etwaige Anerkennungsmöglichkeiten machen zu können, wird auf die entsprechenden Curricula verwiesen.
Beantragen Sie vor kompletter Absolvierung der STEOP in Ihrem Sinn bitte ausschließlich die Anerkennung von Lehrveranstaltungen die zur STEOP gehören, da innerhalb der STEOP nur 15 ECTS-AP vorgezogen werden können und die ECTS-AP der anerkannten Lehrveranstaltungen zu diesen vorziehbaren 15 ECTS-AP zählen.
VOR einer Anerkennung melden Sie sich im Zweifel zu der in Frage kommenden Lehrveranstaltung an, die Abmeldung erfolgt zugleich mit der Freischaltung der Anerkennung, sofern eine Anerkennung möglich ist.
NACH erfolgter Anerkennung nehmen Sie bitte keine Anmeldung zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen vor, die Anerkennung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
Anerkannte Studienleistungen sind mit der Beurteilung „anerkannt“ einzugeben.
Erstellen Sie bitte eine Gegenüberstellung der einzureichenden und anzuerkennenden Lehrveranstaltungen (Liste)
und senden Sie dieses Word-Dokument an die Ansprechperson an der PH Niederösterreich:
Irene Heidemarie Beier, E-Mail: irene.beier(at)ph-noe.ac.at
Gegebenenfalls können weitere Belege wie z.B. Lehrveranstaltungsbeschreibungen eingefordert werden.
Anerkennungen_BAFEP_Primarstufe_2022.pdf
pdf, 117 KB