Erfolgreich absolvierte Studien oder Teile von Studien sind an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen, an Pädagogischen Hochschulen, sowie an Berufsbildenden Höheren Schulen und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung auf Antrag und Anerkennung der entsprechenden Prüfung anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen (§ 56 Hochschulgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 50/2024).
Erfolgreich absolvierte Studien liegen dann vor, wenn diese an „Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semesterndurchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind“, erbracht wurden.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, werden Inhalt und Umfang der Studienanforderungen (Bezug zu Curricula/Inhalten und Niveau der LVen/Erfassung der laut Beschreibung zu erwerbenden Kompetenzen), aber auch Art und Umfang des Leistungsnachweises sowie erworbene Credits (Workload) heranzuziehen sein. Keine wesentlichen Unterschiede der erworbenen Kompetenzen liegen vor, wenn es an gravierenden Abweichungen der angeführten Kriterien fehlt oder bei Übereinstimmung.
Legen Sie daher zum Nachweis den Anträgen außer den Zeugnissen auch die entsprechenden Lehrveranstaltungsbeschreibungen der an Universitäten, (Fach-)Hochschulen und Akademien erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen bei und halten Sie für einen geordneten Ablauf, der eine rasche Erledigung ermöglicht, die unten angeführte Vorgehensweise ein.
Hinweis: Nur bedingt angerechnet werden Nichtlehramts-Vorstudien an Universitäten und Hochschulen (z.B. Diplomstudien, BA, MA, Doktoratsstudien), da mit dem Abschluss der Bachelor-Lehramtsstudien an Pädagogischen Hochschulen auch eine Berufsberechtigung verbunden ist. Jedenfalls sind die entsprechenden Module aus den „Schulpraktischen Studien“ zur Gänze zu absolvieren.
Die Anerkennung erfolgt ausschließlich durch die Abteilung Studienrecht und nach Eingabe in PH-Online. Bitte geben Sie per Mail bekannt, dass Sie Anerkennungen eingegeben bzw. Nachweise hochgeladen haben.
Vereinbaren Sie einen Termin für ein Gespräch, sollten Sie eine persönliche Beratung wünschen.
und senden Sie dieses Word-Dokument an die Ansprechperson an der PH Niederösterreich:
Mag. Dr. Daniela Kuttner, MAS, E-Mail: daniela.kuttner(at)ph-noe.ac.at
Gegebenenfalls können weitere Belege wie z.B. Lehrveranstaltungsbeschreibungen eingefordert werden.
V.4-010-11_Anleitung_Hochladen_Dokumente_PHO.pdf
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Anleitung_Anerkennung_PH_Online.pdf
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