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Eigene Rechtspersönlichkeit

PH NÖ – Teilrechtsfähigkeit

Öffentliche Pädagogische Hochschulen werden einerseits als Einrichtung des Bundes iSd § 2 Abs. 1 HG tätig (im Folgenden als „Bundesbereich“ oder „Bund“ bezeichnet), andererseits können Pädagogische Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit iSd § 3 Abs. 1 HG (im Folgenden als „eigene Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet) auftreten. Diese eigene Rechtspersönlichkeit soll den Pädagogischen Hochschulen einerseits mehr wirtschaftlichen Handlungsspielraum bieten, da hier nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes, sondern jene Regelungen gelten, die auch andere privatwirtschaftliche Unternehmen zu beachten haben. Pädagogische Hochschulen sind dadurch auch leichter in der Lage, an Projekten der EU und Ausschreibungen anderer Organisationen teilzunehmen. Andererseits soll es Pädagogischen Hochschulen dadurch auch ermöglicht werden, neben den gesetzlich vorgegebenen Leistungen weitere Tätigkeiten, insbesondere im Lehr- und Forschungsbereich aber auch im internationalen Kontext, zu erbringen und daher sowohl als Teil der scientific community als auch als Dienstleister der Gesellschaft besser wahrgenommen zu werden. Da auch die eigene Rechtspersönlichkeit Teil der Pädagogischen Hochschule ist, sind auch die zulässigen Aktivitäten, die in ihrem Namen vorgenommen werden dürfen, gesetzlich determiniert.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG) normiert, dass öffentliche Pädagogische Hochschulen berechtigt sind, im eigenen Namen und für eigene Rechnung 

1. „durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben“
2.  Förderungen anzunehmen
3.  Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der
     wissenschaftlichen Forschung 
und Entwicklung abzuschließen,
4.  wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und
     Entwicklung durchzuführen,

5.  Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,
6.  die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,
7.  Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung
     und der Lehre abzuschließen,

8.  am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran
     anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch

     a.  Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
     b. Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur
         der Europäischen Kommission,

     c.  eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme
          sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b 
für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
     d. Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende
          Einrichtungen sowie eigenständige 
Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
          und daran anschließende Folgeprogramme und

9.  den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.

Offenlegung

§ 3 Abs. 7a (HG) lautet: Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. 
Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.

Vertretung der eigenen Rechtspersönlichkeit

§ 3 Abs. 3 Satz 1 HG bestimmt: „Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten.“