Nostrifizierung gemäß § 68 Hochschulgesetz 2005 ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen Studienganges oder Lehramtsstudiums durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Das bedeutet die völlige Gleichstellung mit dem österreichischen Studienabschluss sowie das Recht auf Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades.
Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz 2016 besondere Verfahrensbestimmungen. Nähere Informationen und Hilfe in mehreren Sprachen finden Sie unter www.berufsanerkennung.at.
Wenn Sie sich in Österreich aufhalten und Ihre Lehramts-Ausbildung außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz* absolviert haben, fallen in die Zuständigkeit der Pädagogischen Hochschulen jene vergleichbaren Lehrämter, welche sich auf die Primarstufe und auf die Sonderschule beziehen. Lehrämter, welche sich auf die Schulstufen 5 bis 13 bzw. 9 bis 13 beziehen, fallen in die Zuständigkeit der Universitäten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an ENIC-NARIC AUSTRIA.
An der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich werden derzeit folgende Studiengänge geführt:
Die Nostrifizierung kann an jeder Pädagogischen Hochschule, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist, beantragt werden. An welcher Pädagogischen Hochschule das Verfahren beantragt wird, bleibt der Wahl des*die Antragsteller*in überlassen. Es ist jedoch unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen
* Alle Staaten außer Belgien; Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Nordirland und Zypern.
Für Anerkennungen innerhalb der EU siehe EU-Anerkennung.
An der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich ist der Antrag an das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich zu stellen und persönlich unter Beibringung der im nächsten Punkt genannten Dokumente in der Studienabteilung der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Mühlgasse 67, 2500 Baden, einzubringen:
Antrag_auf_Nostrifizierung_2024.docx
docx, 66 KB
Diese Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, die Verleihungsurkunde immer im Original. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sämtliche ausländische Dokumente müssen, sofern dies nach internationalen Vereinbarungen erforderlich ist, ordnungsgemäß beglaubigt sein (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung-apostille/beglaubigung-apostille/kontakt-beglaubigung/ ). Weiters ist von jedem Dokument eine unbeglaubigte Kopie anzufertigen und beizulegen.
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit Euro 150,- und ist im Voraus zu entrichten.
Anprechpartnerin an der PH Niederösterreich
VR HS-Prof. Mag. Dr. Edda Polz, BEd MEd PhD
E-Mail edda.polz@ph-noe.ac.at
Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen des österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, sind Prüfungen abzulegen. Entsprechende Studienveranstaltungen können als außerordentliche+r Studierende*r (unter der Voraussetzung des Bestehens entsprechender Lehrveranstaltungen sowie nach Maßgabe freier Studienplätze) absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn die*der Antragsteller*in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, spricht das Rektorat bescheidmäßig die Nostrifizierung aus.
Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann, weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium beantragt werden.
Soweit ausländische Studienteile und Prüfungen den österreichischen gleichwertig sind, kann die Anrechnung erfolgen.
Dauer der Erledigung
innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bzw. innerhalb eines Monats nach Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfung.