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(3) Zulassungsvoraussetzung und Eignungsverfahren

Zulassung zum Bachelorstudium

Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes sind gemäß

§ 52 (2) HG

  • die allgemeine Universitätsreife,
  • die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
  • die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

Aufnahmeverfahren
Im Aufnahmeverfahren werden gemäß § 52e HG die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagog*innen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen überprüft.

Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens – nicht jedoch die Offenlegung der Ergebnisse – voraus.

Verantwortlichkeit
Das Rektorat legt gemäß § 52e (5) HG die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung durch Verordnung fest und veröffentlicht diese im Mitteilungsblatt.

Es wird vom Nachweis jener Eignungskriterien, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können, abgesehen. Bei Bedarf werden im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

Zulassung zum Masterstudium

Die Zulassung zum Masterstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Primarstufe setzt die positive Absolvierung eines Bachelorstudiums im Bereich der Primarstufe im Umfang von 180 ECTS-AP voraus. Die Zulassung erfolgt durch das Rektorat.

 

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