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(3) Zulassungsvoraussetzung und Eignungsverfahren

Zulassung zum Bachelorstudium

Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes sind gemäß

§ 52 (2) HG

  • die allgemeine Universitätsreife
  • die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium
  • die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

Aufnahmeverfahren
Im Aufnahmeverfahren werden gemäß § 52 e HG die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen überprüft. 

Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens – nicht jedoch die Offenlegung der Ergebnisse – voraus.

Verantwortlichkeit
Das Rektorat legt gemäß § 52e (5) HG die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung durch Verordnung fest und veröffentlicht diese im Mitteilungsblatt.

Es wird vom Nachweis jener Eignungskriterien, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können, abgesehen. Bei Bedarf werden im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz, vorgesehen.

Für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch sind bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen.

 

Zulassung zum Masterstudium 

Die Zulassung zum Masterstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Primarstufe setzt die positive Absolvierung eines Bachelorstudiums im Bereich der Primarstufe im Umfang von 240 ECTS-AP voraus. Die Zulassung zum Masterstudium zur Erlangung eines Lehramts für die Primarstufe nach Absolvierung eines sechssemestrigen Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen oder Sonderschulen setzt die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums im Umfang von mindestens 60 ECTS-AP (§ 38d HG) voraus. Die Zulassung erfolgt durch das Rektorat.

 

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