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REINDENKEN

SCHUG und LBVO sind die bildungspolitische Grundlagen und der rechtlicher Rahmen.

Die für die Leistungsbeurteilung zentralsten Bestimmungen sind §18 und §20 im Schulunterrichtsgesetz (SCHUG). Aus der Bestimmung des §18 SCHUG ergeben sich die Rahmenbedingungen für die Leistungsbeurteilung im Allgemeinen, in §20 SCHUG wird die Leistungsbeurteilung für eine einzelne Schulstufe im Speziellen geregelt.

Die weitere Rechtsgrundlage schulischer Leistungsbeurteilung findet sich in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO).

Die LBVO sieht eine sachliche Beurteilung vor.

Die Beurteilung der Leistung an Österreichs Schulen erfolgt grundsätzlich durch Noten. Welche Note ein/e Schüler*in zu bekommen hat, wird in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) nämlich von einer differenzierten inhaltlichen Betrachtung des Leistungsprofils der Schülerin/des Schülers abhängig gemacht.

Durch die Noten ist zu beurteilen,

  • In welchem Ausmaß die Schülerin bzw. der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben erfüllt.
  • die Eigenständigkeit der Schülerin bzw. des Schülers und
  • die Fähigkeit der Schülerin bzw. des Schülers zur selbstständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für sie bzw. ihn neuartige Aufgaben.

Für ein Sehr gut müssen alle vier Kriterien erfüllt sein, was wiederum voraussetzt, dass Leistungsaufgaben so erstellt werden, dass die Schüler*innen auch die Möglichkeit haben, Eigenständigkeit und Selbständigkeit nachzuweisen. Schon auf der Beurteilungsstufe „Genügend“ geht es nicht nur darum, wie gut man den „Stoff“ gelernt hat, sondern darum, wie gut man ihn anwenden und Aufgaben durchführen kann. Leistungsfeststellungen müssen daher kompetenzorientiert sein (Kremser, 2020, S.133).

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei beurteilungsrelevante Leistungsaspekte:

  • einen vergleichsweise reproduktiven (Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie Durchführung eher vertrauter Aufgaben) und
  • einen vorwiegend produktiven (Eigenständigkeit und Fähigkeit zur Anwendung neuer Aufgaben).

Die Tabellenform erleichtert den Nachvollzug (Kremser, 2020, S.132).

 

Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes; Durchführung der Aufgaben

Eigenständigkeit

Selbstständige Anwendung des Wissens und Könnens auf neuwertige Aufgaben

Sehr gut

in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß

deutlich (wo dies möglich ist)

muss vorliegen (wo dies möglich ist)

Gut

in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß

merklich (wo dies möglich ist)

bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)

 

Befriedigend

in den wesentlichen Bereichen zur Gänze

Mängel in der Durchführung der aufgaben werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen

 

Genügend

in den wesentlichen Bereichen überwiegend

 

 

Nicht genügend

nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend

 

zentrale Definitionen

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Allgemein wird zwischen den Begriffen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung unterschieden. Leistungsfeststellung meint den Prozess des Messens, Leistungsbeurteilung ist der Vorgang des Bewertens und der Gewichtung der gemessenen Leistung (Eder et al., 2009, S. 247).

Leistung

Viele Autor*innen weisen auch darauf hin, dass Leistung sowohl prozess- als auch produktorientiert sein kann (Ziegenspeck, 1973; Sacher, 1996; Brunotte, 2015). Das bedeutet, dass sowohl die Anstrengung als auch das daraus resultierende Produkt als Leistung angesehen werden kann. Leistung ist also immer mehrdimensional.

Hanisch und Schwendenwein (1986, S. 720f) definieren den pädagogischen Leistungsbegriff wie folgt:

  • Eine pädagogische Leistung eines Lernenden liegt dann vor, wenn durch seine Tätigkeit Qualifikationen erworben werden bzw. verbessert und/oder festgestellt werden können.
  • Von einer pädagogischen Leistung eines Lehrenden kann dann gesprochen werden, wenn durch seine Tätigkeit eine Person in die Lage versetzt worden ist Qualifikationen zu erwerben bzw. zu verbessern.
  • Zentrales Merkmal pädagogischer Leistung ist es, dass sowohl Lehrende bzw. Prüfende als auch Lernende bzw. Geprüfte immer wieder zu erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen Stellung nehmen und eventuell durch geeignete Maßnahmen ihrerseits veränderbare Eingangsvoraussetzungen, Anforderungen zur Qualifikationsmessung und auch veränderbare Begleitumstände den jeweiligen Erfordernissen anpassen können.
  • Durch das Erbringen pädagogischer Leistungen hat der Lehrende die Möglichkeit, u.a. sich selbst zu erproben, Erfahrungen zu machen und dadurch seine Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.

Wie man aufgrund der verschiedenen Auffassungen des pädagogischen Leistungsbegriffs sehen kann, gibt es keine eindeutige bzw. keine allgemein gültige Definition was unter pädagogischer Leistung gemeint ist.

Gütekriterien

Der Beurteilung von Leistungen muss immer ein Gütemaßstab zugrunde liegen, nach welchem beurteilt wird, ob es sich um eine Leistung handelt oder nicht (Brunotte, 2015, S. 7).

  • Validität sichert die inhaltliche Gültigkeit der Ergebnisse.
  • Reliabilität überwacht die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der vorgenommenen Messungen.
  • Objektivität sichert die Unabhängigkeit der Untersuchung vom Überprüfer.