Die für die Leistungsbeurteilung zentralsten Bestimmungen sind §18 und §20 im Schulunterrichtsgesetz (SCHUG). Aus der Bestimmung des §18 SCHUG ergeben sich die Rahmenbedingungen für die Leistungsbeurteilung im Allgemeinen, in §20 SCHUG wird die Leistungsbeurteilung für eine einzelne Schulstufe im Speziellen geregelt.
Die weitere Rechtsgrundlage schulischer Leistungsbeurteilung findet sich in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO).
Die Beurteilung der Leistung an Österreichs Schulen erfolgt grundsätzlich durch Noten. Welche Note ein/e Schüler*in zu bekommen hat, wird in der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) nämlich von einer differenzierten inhaltlichen Betrachtung des Leistungsprofils der Schülerin/des Schülers abhängig gemacht.
Durch die Noten ist zu beurteilen,
Für ein Sehr gut müssen alle vier Kriterien erfüllt sein, was wiederum voraussetzt, dass Leistungsaufgaben so erstellt werden, dass die Schüler*innen auch die Möglichkeit haben, Eigenständigkeit und Selbständigkeit nachzuweisen. Schon auf der Beurteilungsstufe „Genügend“ geht es nicht nur darum, wie gut man den „Stoff“ gelernt hat, sondern darum, wie gut man ihn anwenden und Aufgaben durchführen kann. Leistungsfeststellungen müssen daher kompetenzorientiert sein (Kremser, 2020, S.133).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei beurteilungsrelevante Leistungsaspekte:
Die Tabellenform erleichtert den Nachvollzug (Kremser, 2020, S.132).
| Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes; Durchführung der Aufgaben | Eigenständigkeit | Selbstständige Anwendung des Wissens und Könnens auf neuwertige Aufgaben |
Sehr gut | in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß | deutlich (wo dies möglich ist) | muss vorliegen (wo dies möglich ist) |
Gut | in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß | merklich (wo dies möglich ist) | bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist) |
Befriedigend | in den wesentlichen Bereichen zur Gänze | Mängel in der Durchführung der aufgaben werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen |
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Genügend | in den wesentlichen Bereichen überwiegend |
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Nicht genügend | nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend |
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Allgemein wird zwischen den Begriffen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung unterschieden. Leistungsfeststellung meint den Prozess des Messens, Leistungsbeurteilung ist der Vorgang des Bewertens und der Gewichtung der gemessenen Leistung (Eder et al., 2009, S. 247).
Leistung
Viele Autor*innen weisen auch darauf hin, dass Leistung sowohl prozess- als auch produktorientiert sein kann (Ziegenspeck, 1973; Sacher, 1996; Brunotte, 2015). Das bedeutet, dass sowohl die Anstrengung als auch das daraus resultierende Produkt als Leistung angesehen werden kann. Leistung ist also immer mehrdimensional.
Hanisch und Schwendenwein (1986, S. 720f) definieren den pädagogischen Leistungsbegriff wie folgt:
Wie man aufgrund der verschiedenen Auffassungen des pädagogischen Leistungsbegriffs sehen kann, gibt es keine eindeutige bzw. keine allgemein gültige Definition was unter pädagogischer Leistung gemeint ist.
Gütekriterien
Der Beurteilung von Leistungen muss immer ein Gütemaßstab zugrunde liegen, nach welchem beurteilt wird, ob es sich um eine Leistung handelt oder nicht (Brunotte, 2015, S. 7).