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Anerkennungen

Allgemeine Informationen zur Anerkennung

Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen werden gemäß § 56 HG angerechnet, wenn

  1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
  2. die Studienleistungen einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurden.

Begriffsklärung

Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind jene Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Die Anerkennung von Prüfungsleistungen aus berufsbildenden höheren Schulen bzw. Kollegs wie etwa BAfEP, BASOP, BISOP ist bedingt möglich (siehe dazu Info PDF unten).

Studierenden eines Hochschullehrgangs sind abgesehen von entsprechenden Studienleistungen positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:

  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien.

Hinweise

Anerkennungen erfolgen auf Antrag. Der Nachweis der konkreten Inhalte obliegt dem*der Antragsteller*in und erfolgt etwa durch Lehrveranstaltungsbeschreibungen. Beim Fehlen von Nachweisen kann eine Anerkennung mangels Nachvollziehbarkeit nicht erfolgen.

Für den Nachweis ist das entsprechende Sammelzeugnis, auf dem die konkret anzurechnenden Lehrveranstaltungen markiert wurden, im Studierendenakt hochzuladen. Absolvierte ECTS-AP müssen dabei gleich- oder höherwertiger sein.

Für eine Anerkennung kommen nur tatsächlich absolvierte Prüfungsleistungen in Frage, die Anerkennung einer anerkannten Leistung kommt nicht in Betracht.

Aus einem Voraussetzungsstudium kann keine Anerkennung erfolgen. (zB. für den Beginn eines HLG ist ein Lehramtsstudium vorausgesetzt) 

Anerkennungen können erst nach erfolgter Inskription im angestrebten Studium beantragt werden. Um sich vorweg ein Bild über etwaige Anerkennungsmöglichkeiten machen zu können, wird auf die entsprechenden Curricula verwiesen.

Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP)

Beantragen Sie vor kompletter Absolvierung der STEOP in Ihrem Sinn bitte ausschließlich die Anerkennung von Lehrveranstaltungen die zur STEOP gehören, da innerhalb der STEOP nur 20 ECTS-AP vorgezogen werden können und die ECTS-AP der anerkannten Lehrveranstaltungen zu diesen vorziehbaren 20 ECTS-AP zählen.

Die Anerkennung bereits vor der Zulassung absolvierter Prüfungen, anderer Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

VOR einer Anerkennung melden Sie sich im Zweifel zu der in Frage kommenden Lehrveranstaltung an, die Abmeldung erfolgt zugleich mit der Freischaltung der Anerkennung, sofern eine Anerkennung möglich ist.

NACH erfolgter Anerkennung nehmen Sie bitte keine Anmeldung zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen vor, die Anerkennung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.

Anerkannte Studienleistungen sind mit der Beurteilung „anerkannt“  einzugeben.

Vorgehensweise

  1. Informieren Sie sich zu Studienbeginn in PH-Online im Studienplan mit Hilfe der Lehrveranstaltungsbeschreibungen bzw. anhand des Curriculums über die Lehrveranstaltungen Ihres gewählten Studiengangs. Wenn Sie Lehrveranstaltungen gefunden haben, die für eine Anerkennung in Frage kommen, markieren Sie diese in Ihrem Sammelzeugnis und laden Sie dieses in PH-Online nach folgender Anleitung hoch: Link.

  1. Erstellen Sie bitte eine Gegenüberstellung der einzureichenden und anzuerkennenden Lehrveranstaltungen (Liste)

Gegenüberstellung Vorlage

und senden Sie dieses Word-Dokument an die Ansprechperson an der PH Niederösterreich:

Irene Heidemarie Beier, E-Mail: irene.beier(at)ph-noe.ac.at

Gegebenenfalls können weitere Belege wie z.B. Lehrveranstaltungsbeschreibungen eingefordert werden.

  1. Nach erfolgter Rückmeldung durch die Ansprechperson nehmen Sie bitte die Eingaben in PH-Online nach der Anleitung (siehe unten) vor, und senden Sie ein Mail an irene.beier(at)ph-noe.ac.at mit der Information, dass die Eingaben vorgenommen wurden.

  1. Anerkennungen werden in PH-Online vermerkt. Über die erfolgte Anerkennung bzw. Ablehnung können Sie sich in Ihrem PH-Online-Account unter „Studienerfolgsnachweis“ informieren.

Informationen für Absolventen und Absolventinnen der BAfEP