Springe direkt zu :

Menü schließen

Brotkrümelnavigation:

Hauptinhalt:

Zulassung

§ 11 Zulassungsfristen

Zulassungsfristen werden gemäß § 51 (1) HG semesterweise vom Rektorat festgelegt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

§12 Erlöschung der Zulassung aufgrund von gefährlichen Handlungen Studierender

Werden von Studierenden Handlungen gesetzt, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer, Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen (wie beispielweise Drohung mit gefährlichen Gegenständen, Verfolgung, Drohung mit der Begehung von strafbaren Handlungen, etc.) werden diese vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.

§ 13 Nostrifizierung

  1. Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.

  2. Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen des österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, sind Prüfungen abzulegen. Entsprechende Studienveranstaltungen können als außerordentliche/r Studierende/r (unter der Voraussetzung des Bestehens entsprechender Lehrveranstaltungen sowie nach Maßgabe freier Studienplätze) absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn die/der Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, spricht der Rektor/die Rektorin bescheidmäßig die Nostrifizierung aus.

  3. Wenn die Nostrifizierung nicht erfolgen kann, weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anrechnung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium beantragt werden.