Zulassungsfristen werden gemäß § 51 (1) HG semesterweise vom Rektorat festgelegt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Werden von Studierenden Handlungen gesetzt, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer, Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen (wie beispielweise Drohung mit gefährlichen Gegenständen, Verfolgung, Drohung mit der Begehung von strafbaren Handlungen, etc.) werden diese vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird.