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Prüfungen

§ 9 Lehrveranstaltungsbeurteilung

  1. Prüfungen oder andere Leistungsnachweise über Lehrveranstaltungen oder über Module werden studienbegleitend möglichst zeitnah zu den Lehrveranstaltungen, spätestens aber bis Ende des auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, abgelegt.

  2. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen werden binnen 4 Wochen nach dem letzten Präsenztermin abgeschlossen.

Genauere Regelungen sind den Prüfungsordnungen zu entnehmen.

§ 10 Wiederholung von Prüfungen

  1. Gemäß § 43a (1) HG sind die Studierenden berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.

  2. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. Weitere Prüfungsantritte sind nicht zulässig.

  3. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

  4. Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen.