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Plagiat und Vortäuschen von Leistungen

§ 6 Definition

  1. Ein Plagiat liegt vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben wer­den. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und des Urhebers oder der Urheberin.

  2. Vortäuschen von (wissenschaftlichen oder künstlerischen) Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

§ 7 Plagiat und Vortäuschen von Leistungen bei Prüfungen, Bachelorarbeiten, Seminararbeiten und Seminarbeiträgen

  1. Liegt ein Plagiat oder Vortäuschen von Leistungen vor, so werden sowohl die vorgelegte Arbeit wie auch die dazugehörige Lehrveranstaltung negativ beurteilt und auf die Anzahl der möglichen Antritte/Vorlagen angerechnet.

  2. In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat eine Sperre für den nächstmöglichen Antritt mit Bescheid aussprechen.

§ 8 Plagiat und Vortäuschen von Leistungen bei Masterarbeiten

  1. Liegt ein Plagiat oder Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen vor, so werden sowohl die vorgelegte Arbeit wie auch etwaige dazugehörige Lehrveranstaltungen negativ beurteilt und auf die Anzahl der möglichen Vorlagen angerechnet.
     
  2. In schwerwiegenden Fällen von Plagiieren oder Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen bei Masterarbeiten wird vom Rektorat bescheidmäßig die Sperrung der/des Studierenden ab dem Zeitpunkt der Beurteilung für ein bis zwei Folgesemester ausgesprochen.