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Beurlaubung

§ 14 Beurlaubung von Studien

(1) Studierende sind gesetzlich gemäß § 58 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

  1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
  3. Schwangerschaft oder
  4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben.  

(2) Darüber hinaus sind Studierende außerordentlicher Studien auf Antrag wegen

  1. drohender Überschreitung der Höchststudiendauer aufgrund des Lehrveranstaltungsangebots bei Nichtbeurlaubung oder
  2. erweiterter Dienstpflichten, die einen Studienfortschritt verhindern vom studienrechtlich zuständigen Organ zu beurlauben.  

(3) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters (1. März bzw. 1. Oktober) zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes (gemäß Abs. 1) kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.  

(4) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen.  

(5) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Der Studierendenbeitrag ist daher weiter zu entrichten. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.