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Mindeststudienleistung

1. Studierende in Bachelorstudien sind gesetzlich verpflichtet, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-AP zu absolvieren. Anerkennungen sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

2. Die für das Erreichen der Mindeststudienleistung erforderlichen ECTS-AP können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-AP ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich. 

3. Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen. 

4. Die Zulassung zum Studium erlischt mit 1. November bzw. 1. April, wenn die Mindeststudienleistung nicht rechtzeitig erbracht wurde.

5. Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.

Hinweis:
Sofern die Zulassung zum Studium aufgrund Nichterbringung der Mindeststudienleistung erlischt, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule studienrechtlich erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.