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Masterarbeit

§1 Allgemeine Richtlinien

  1. Im Masterstudium bzw. im Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist eine Masterarbeit abzufassen. Die Masterarbeit ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch adäquat zu bearbeiten.

  2. Die Masterarbeit umfasst – gesondert von allfälligen im Curriculum dafür vorgesehenen unterstützenden Lehrveranstaltungen – 20 ECTS-Anrechnungspunkte.

  3. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine/n Studierende/n die Bearbeitung in­ner­halb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die Betreuer/innen von Masterarbeiten haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Arbeit dem dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.

  4. Die/Der Studierende hat dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen monokratischen Organ vor Beginn der Bearbeitung das The­ma der Mas­terarbeit sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und den/ die Betreuer/in schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und der/die Be­treu­er/in gelten als angenom­men/ab­gelehnt, wenn das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige monokratische Organ das in der Studienabteilung digital eingereichte Ansuchen um Genehmigung und Betreuung einer Masterarbeit binnen 4 Wochen (lehrveranstaltungsfreie Zeiten verlängern diese Frist) nach Einlangen der Bekanntgabe schriftlich genehmigt/unter­sagt.

  5. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist nur dann zulässig, wenn die Leis­tungen jedes/r einzelnen Studierenden eindeutig gesondert zuordenbar und beurteilbar blei­ben.

  6. Die Masterarbeit ist als gebundene schriftliche Arbeit sowie in elektronischer Form (PDF-Format) in der zuständigen Studienabteilung zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungs­rech­te der/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt.

  7. Die Masterarbeit darf nur für ein Studium bzw. einen Hochschullehrgang mit Masterabschluss eingereicht werden.

§ 2 Betreuung von Masterarbeiten

  1. Die/Der Studierende ist nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten berechtigt, aus dem Kreis der vom Rektorat im Mitteilungsblatt der PH NÖ veröffentlichten wissenschaftlich und fachlich qualifizierten Betreuer/innen und Betreuern eine/n Be­treu­er/in auszuwählen.

  2. Die/Der Studierende ist weiters berechtigt, das Thema der Masterarbeit vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuern auszuwählen.

  3. Die/Der Studierende hat mit dem/der gewählten Betreuer/in eine Mastervereinbarung abzuschließen. Diese ist eine schriftliche Vereinbarung insbesondere über das Thema, den Umfang und die Form der Arbeit sowie über Arbeitsabläufe und die entsprechenden Zeitrahmen.

  4. Bis zum Einreichen der Masterarbeit ist mit Zustimmung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zu­ständigen monokratischen Organs ein Wechsel der/s Betreuers/in zulässig. Bei einem solchen Wechsel und bei inhaltlichen Modifikationen ist die Masterver­ein­ba­rung zu erneuern, was zu einer Verlängerung der Arbeitszeit führen kann.

§ 3 Beurteilung von Masterarbeiten

  1. Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheber­rechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 i. d. g. F., zu beachten.

  2. Das zuständige monokratische Organ hat die Masterarbeit dem/der Betreuer/in zur Beurteilung zuzuweisen. Diese/r hat die Arbeit innerhalb von vier Wochen der Einreichung nach der fünfstufigen Notenskala und mit nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen. Bei längerfristiger Verhinderung der/s Betreu­ers/in hat das zuständige monokratische Organ auf Antrag der/des Studierenden eine wissenschaftlich und fach­lich qualifizierte Ersatzkraft für die Beurteilung
    der Masterarbeit zu bestimmen.

  3. Jeder Masterarbeit ist folgende eigenhändig unterfertigte Erklärung der/des Studierenden anzufügen:
    „Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die eingereichte Masterarbeit selbstständig angefertigt und die mit ihr unmittelbar verbundenen Tätigkeiten selbst erbracht habe. Ich erkläre weiters, dass ich keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle aus gedruckten, ungedruckten Werken oder dem Internet im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt übernommenen Formulierungen und Konzepte sind gemäß den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten zitiert und durch genaue Quellenangaben gekennzeichnet. Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Erklärung rechtliche Folgen haben wird.“ 

  4. Der/Die Studierende gewährleistet, dass die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung frem­­den geistigen Eigentums ist.

  5. Ergibt eine Plagiatskontrolle, dass der/die Verfasser/in gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen oder fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen, so tritt die in in § 8 und § 9 dieser Prüfungsordnung  festgelegte Sperrdauer für das Studium in Kraft.

  6. Die Masterarbeit kann insgesamt maximal viermal – frühestens jeweils 3 Monate nach der vorherigen Ein­reichung – zur Approbation vor­gelegt werden. Bei der vierten Vorlage ist die Masterarbeit jedenfalls kom­mis­sionell zu beurteilen. Das zuständige monokratische Organ bestellt eine Prüfungskommission, welche aus dem/ der Betreuer/in der Masterarbeit sowie aus zwei weiteren wissenschaftlich und fachlich qualifizierten Lehr­kräften besteht. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzu­lässig.

  7. Nach viermaliger Vorlage und viermaliger negativer Beurteilung der Masterarbeit gilt das Studium als vor­zeitig beendet.

  8. Die Defensio ist eine kommissionelle Prüfung. Sie hat einen Umfang von 1 EC­TS-Anrechnungspunkt und umfasst die Verteidigung und Befragung des wissenschaftlichen Umfelds der Masterarbeit vor einer Prüfungskommission.

  9. Im Rahmen der Verteidigung hat die oder der Studierende die theoretische(n) Grundlage(n), Fragestellungen/Forschungshypothesen, die Absicht/Zielsetzung, den Auf­bau und den Inhalt der Masterarbeit darzulegen sowie über die ausgewählte Literatur bzw. die erhobenen Daten und das methodische Vorgehen Auskunft zu geben und gegebenenfalls die berufspraktische Seite der Arbeit deutlich zu machen.

  10. Voraussetzung für die Zulassung zur Defensio ist die positive Absolvierung aller im Curriculum vorge­se­henen Module sowie die positive Beurteilung der Masterarbeit.

  11. Das zuständige monokratische Organ bestellt eine Prüfungskommission, die aus dem/der Beurteiler/in der Mas­terarbeit und einer weiteren wissenschaftlich/fachlich qualifizierten Lehrkraft besteht. Die Prüfungskommission legt in nicht öffentlicher Sitzung im Anschluss an die Defensio neben der Beurteilung der Defensio eine Beurteilung des gesamten Mastermoduls fest. Wenn keine Entscheidung getroffen werden kann, wird das studienrechtlich zuständige monokratische Organ hinzugezogen.

  12. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

  13. Bei negativer Beurteilung kann die Defensio insgesamt dreimal wiederholt werden. Das für die stu­dien­rechtlichen Angelegenheiten zuständige monokratische Organ erweitert die Prüfungskommission für die letzte Wiederholung um eine wissenschaftlich und fachlich qualifizierte Lehrkraft und legt den Vorsitz fest. Die Prüfungskom­mis­sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Nichteinigung oder Stim­men­gleichheit kommt der oder dem Vorsitzenden das Dirimie­rungs­­recht zu.  

§ 4 Abschluss des Masterstudiums und Graduierung

Das Masterstudium sowie Hochschullehrgängen mit Masterabschluss schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ (MEd) ab.

§ 5 Veröffentlichungspflicht bei Masterarbeiten

  1. Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums/ Hochschullehrgangs mit Masterabschluss veröffentlichen gemäß § 49 (1) HG vor der Verleihung des akademischen Grades die positiv be­urteilte Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen PDF-Exemplars sowie eines identischen gebundenen Exemplars der Masterarbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich.

  2. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

  3. Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich ist der/die Verfasser/in berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der/des Studierenden gefährdet sind.

  4. Die Graduierung zum „Master of Education (MEd)“ erfolgt, wenn alle Module des Masterstudiums bzw. des Hochschullehrgangs mit Masterabschluss positiv be­urteilt worden sind, die Beurteilung der Masterarbeit positiv und die Defensio erfolgreich abgelegt wor­den ist.